Gibt es eine fixe gesetzliche Frist für die Wiederholung einer Evaluierung?

Dass auch psychische Arbeitsbelastungen evaluiert werden müssen, ist zwölf Jahre nach der Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes weitestgehend bekannt. Unsicherheit besteht aber nach wie vor betreffend die Fragen, 1) ob und 2) wenn ja, wann die Evaluierung wiederholt werden muss.

@1) Kurze Antwort: Ja, oder in den Worten des Gesetzgebers: “Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“ (§ 4 ASchG).

@2): Doch was bedeutet „erforderlichenfalls“. Auch das wird in § 4 des ASchG erläutert. Neu evaluiert werden muss etwa:

  1. bei wesentlichen Änderungen im Betrieb
    Wenn sich Arbeitsprozesse, Arbeitsorganisation oder Arbeitsmittel wesentlich ändern, muss eine neue Evaluierung durchgeführt werden.
    • Beispiele:  Umstrukturierungen im Betrieb oder Einführung neuer Technologien.
  1. bei Auftreten möglicherweise arbeitsbedingter Erkrankungen oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung Laut ASchG genügt hier ein „begründeter Verdacht“ für das Vorhandensein von arbeitsbedingten Erkrankungen. Ebenfalls kritisch sind akute Ereignisse, die potenziell negative Folgen für die psychische Gesundheit haben können.
    • Beispiele: mehrere Burnoutfälle in einer Abteilung; Arbeitsunfälle mit möglicherweise einhergehenden posttraumatischen Belastungsstörungen, eine Häufung von Konflikten im Team, Gewaltübergriffe 
  1. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates
    Falls das Arbeitsinspektorat eine Überprüfung fordert, muss diese durchgeführt werden.
    • Beispiel: Das Arbeitsinspektorat überprüft eine Betriebsstätte und stellt fest, dass psychische Arbeitsbelastungen bisher nicht oder nur mangelhaft überprüft wurden. Daraufhin wird eine sofortige Evaluierung angeordnet.
  1. wenn die regelmäßige Überprüfung schon länger nicht durchgeführt wurde
    Auch ohne konkrete Änderungen sollten Arbeitgeber:innen die Evaluierung in regelmäßigen Abständen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, denn der Gesetzgeber verlangt, dass der Schutz der Beschäftigten nach dem „Stand der Technik“ erfolgt (§3 Absatz 2). Hier gibt es natürlich laufend neue wissenschaftliche Erkenntnisse, über die Arbeitspsycholog:innen, die im ASCHG §82a genannten Fachleute, gerne Auskunft geben.

Es gibt also keine fixe gesetzliche Frist für die Wiederholung einer Evaluierung. Stattdessen hängt das Erfordernis bzw. die Häufigkeit von mehreren Faktoren ab. In der Praxis wird aber oft ein Zeitraum von 2 bis 5 Jahren empfohlen, weil anzunehmen ist, dass es in diesem Zeitraum wesentliche Änderungen im Betrieb gab (Punkt 1) bzw. sich der Stand der Technik weiterentwickelt hat (Punkt 4). 

Sollten Sie unsicher sein, ob eine Wiederholung der Evaluierung in Ihrem Betrieb sinnvoll oder sogar notwendig ist, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne objektiv und unverbindlich anhand Ihrer individuellen Situation!

Top Cookie Consent mit Real Cookie Banner